Handlungsrahmen zur Verwendung von Ersatzgeld im Landkreis Lüchow-Dannenberg
1. Was ist Ersatzgeld?
1.1 Hintergrund
Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Eingriffe im Sinne des BNatSchG sind dabei zum Beispiel Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Oberstes Prinzip der Eingriffsregelung ist es, vermeidbare Beeinträchtigungen der Werte und Funktionen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dies ist in § 15 BNatSchG geregelt. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Verursacher auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).
1.2.Ersatzgeld
Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine andere Kompensation nicht möglich ist. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).
2. Verwendung von Ersatzgeld
Über die Verwendung der Ersatzzahlungen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Rahmen der verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der in den nachfolgenden Kapiteln genannten fachlichen Kriterien. Ersatzgelder sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugeben, (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Förderfähig durch Ersatzgeld sind daher praktische, reale und unmittelbar wirksame Maßnahmen in Natur und Landschaft. Diese praktischen Maßnahmen müssen zur Aufwertung des Naturhaushaltes und der Landschaft führen (Schumacher und Fischer- Hüftle). Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, zu deren Durchführung bereits eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Bei Pflegemaßnahmen ist die Notwendigkeit einer Verbesserung der Flächen, die aus Ersatzgeld gefördert werden, erforderlich. Pflegemaßnahmen zum Erhalt des Status quo einer Fläche können nicht finanziert werden.
2.1 Voraussetzungen für die Zuwendung
Gefördert werden im Landkreis Lüchow-Dannenberg unter Berücksichtigung gemäß dem Beschluss des Fachausschusses für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Planung und Raumordnung am 29.05.2006:
- Konkrete Artenhilfsmaßnahmen wie z.B. Nistunterlagen für Storchenbrutplätze, Anlagen und Verbesserung von Kranichbrutbiotopen, Anlage von Amphibienbiotopen und -leiteinrichtungen, sonstige Maßnahmen zur Erhaltung geförderter geschützter Tier- und Pflanzenarten
- Anlage von Landschaftsstrukturen zur Verbesserung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, z.B. Heckenpflanzungen, Baumpflanzungen, Alleepflanzungen, Feldgehölzpflanzungen, Streuobstwiesen, Begründung naturnaher Wälder, Anlage von Feuchtbiotopen, Maßnahmen zur Schaffung und Erhalt von Trockenrasen und Heideflächen, Maßnahmen zur Biotopvernetzung etc.
- Kopfweidenpflege
- Einsatz von Ersatzgeld als Ergänzungsfinanzierung von Naturschutzprojekten.
Vor Beginn der Maßnahme ist ein schriftlicher Antrag auf einen Zuschuss zu stellen. Es gibt keine Antragsfrist. Anträge können jederzeit gestellt werden. Bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht gefördert werden.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Angaben zum Antragsteller, Angaben zu der/den Flächen
- Angaben zur Art der Maßnahme und ungefährer Zeitrahmen
- Angaben zu den Kosten für die Maßnahmen, aufgeschlüsselt in Einzelpositionen
- Konzept mit Erläuterungstext und Karte(n) über die beabsichtigte Maßnahme
- Mindestens drei schriftliche Kostenangebote für das geplante Vorhaben
- Erklärung, dass keine Verpflichtungen nach anderem Recht oder aus anderen (geplanten) Eingriffen bestehen
- Erklärung, dass evtl. erforderliche Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen dauerhaft sichergestellt sind
- Nachweis, dass über die betroffenen Grundflächen dauerhaft verfügt werden darf (z.B. keine laufenden Pachtverträge)
- schriftliche Zustimmung der/des Nachbarn bei Maßnahmen, die über die Grundstückgrenzen hinauswirken können
2.2 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtig sind gemäß Beschluss des Fachausschusses für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Planung und Raumordnung am 29.05.2006:
- Kreisangehörige Kommunen, Behörden u.ä.
- Eingetragene Vereine, Stiftungen etc. innerhalb des Landkreises
- Landkreis selbst
- NLG im Rahmen des Projektes „Flächenpool“
- In begründeten Fällen auch Privatpersonen
2.3 Kostenübernahme
Zuwendungsfähig sind die Kosten für Arbeitsaufwand und Material bis zu 100 %. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Es ist nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.
2.4 Auszahlungsvoraussetzungen
Der Antragsteller informiert die Untere Naturschutzbehörde über den Abschluss der Maßnahme und reicht die Belege über die entstandenen Kosten ein. Nach Umsetzung der Maßnahme erfolgt eine Abnahme durch die Untere Naturschutzbehörde. Die Auszahlung erfolgt nach mängelfreier Abnahme. Es können auch weitere Kontrollen durch die Untere Naturschutzbehörde stattfinden. Eine nicht fachgerechte Verwendung der Zuwendung oder die ungenehmigte Schädigung oder Beseitigung der Maßnahme kann zur Rückforderung der Zuwendung führen.
3. Quellen
Beschluss des Fachausschusses für Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Planung und Raumordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg am 29.05.2006
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist
Schumacher und Fischer-Hüftle (2010): Bundesnaturschutzgesetz - Kommentar. 2. Auflage, 1043 S.
Download Antragsformular Ersatzgeldförderung