Eine Pflegebedürftigkeit bringt oft große finanzielle Belastungen mit sich. Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat die soziale Pflegeversicherung die Aufgabe, Hilfen für Pflegebedürftige zu leisten. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind begrenzt und manchmal muss die Sozialhilfe den ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen. Hilfe zur Pflege wird nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teil- oder vollstationärer Pflege.
Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Personen, die wegen ihrer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Welche Leistungen sind enthalten und in welcher Höhe werden diese erbracht?
Die Leistungen können als
- ambulante Hilfen außerhalb von Einrichtungen
- teilstationäre Hilfen außerhalb von Einrichtungen
- stationäre Hilfen innerhalb von Einrichtungen erbracht
werden.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und die Hilfeart ( Geld- oder Sachleistung ) ist für den Sozialhilfeträger bindend.
Sind die finanziellen Mittel der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend, ist der ungedeckte Bedarf vom zuständigen Sozialhilfeträger zu erbringen. Die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) unterhaltsverpflichteten Kinder können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Ersatz der Aufwendungen herangezogen werden.
Wie kann ich die Leistungen in Anspruch nehmen?
Erforderlich ist zuerst ein Antrag. Das Antragsformular gibt es im Lüchower Kreishaus. Mit dem Antrag ist es seit Einführung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich, dass einmalig eine Transparenzerklärung zur Datenerhebung eingeholt wird. Den Antrag und die Transparenzerklärung können Sie es hier herunterladen:
Antrag auf Sozialhilfe
Transparenzerklärung
Dem Antrag sind neben dem Bescheid der Pflegekasse immer Nachweise über das Einkommen (Rentenbescheide, Miet- und Pachtverträge, usw.) und Vermögen (Grundbuchauszüge, Sparbücher, usw.) beizufügen. Leistungen werden grundsätzlich frühestens ab dem Tag der Antragsstellung gewährt.
Gesetzliche Grundlage: §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Internetlink: www.ms.niedersachsen.de und www.bmfsfj.de
Ansprechpartner/in
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