Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 13.04.2023 die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer Straße (SKF)“ als Satzung, sowie die Begründung beschlossen. Es wird ein neues Bürogebäude für das Katasteramt an der Seerauer Straße Nr. 41 auf einer ungenutzten Freifläche nördlich des Autohofes an der Tankstelle errichtet. Der Standort ist für das geplante Vorhaben städtebaulich sehr gut geeignet und trägt zur Stärkung des Mittelzentrums Lüchow (Wendland) bei.
Die Lage des räumlichen Geltungsbereichs ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen.

Kartengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem, ALKIS®
Jedermann kann die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer Straße (SKF)“ einschließlich der Begründung im Rathaus der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), Theodor-Körner-Str. 14, 29439 Lüchow (Wendland), Zimmer 215, während der allgemeinen Dienststunden – Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr -, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dem Tage der Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung wird die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Seerauer Straße (SKF)“ rechtsverbindlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lüchow (Wendland) geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Stadt Lüchow (Wendland)
Der Stadtdirektor“