Bekanntmachungen

Bebauungsplan "Am Brennereiweg"

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 11.04.2022 den Bebauungsplan „Am Brennereiweg“ als Satzung, sowie die Begründung beschlossen. Die Planung erfolgte zur bauplanerischen Absicherung und Weiterentwicklung eines vorhandenen Raiffeisenstandortes am östlichen Stadteingang von Lüchow (Wendland). Die VR PLUS Altmark Wendland eG möchte am Kleinbahnhof Nr. 5 ihren Hauptsitz ansiedeln und baut zu diesem Zweck ein neues Finanz- und Handelszentrum.

Im Bebauungsplan (Plangebiet Teil A) ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „VR-Handels- und Dienstleistungszentrum“ vorgesehen. In diesem Gebiet wird zudem die Ansiedlung eines Raiffeisenmarktes mit max. 2.000 qm Verkaufsfläche zugelassen. Anliegende Verkehrsflächen und Grünstrukturen werden planerisch gesichert. Zur Kompensation der geplanten Eingriffe wird im Plangebiet Teil B artenreiches Extensivgrünland entwickelt.

Die Lage des räumlichen Geltungsbereichs ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen.

  

Kartengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem, ALKIS®

 

Jedermann kann den Bebauungsplan „Am Brennereiweg“ einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), Theodor-Körner-Str. 14, 29439 Lüchow (Wendland), Zimmer 215, während der allgemeinen Dienststunden – Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr -, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dem Tage der Bekanntmachung in der Elbe-Jeetzel-Zeitung wird der Bebauungsplan „Am Brennereiweg“ rechtsverbindlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lüchow (Wendland) geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Vorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Stadt Lüchow (Wendland)

Der Stadtdirektor“

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