Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (hierzu zählen gemäß §1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz: oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Grundwässer) ist, gemäß § 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird stellvertretend für die Länder, im Rahmen des übertragenen Wirkungskreis, von den Gemeinden erhoben. Abgabenpflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Einleitung ist in Niedersachsen abgabefrei, wenn eine Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage) errichtet wird, die mindestens den allemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (DIN-gerecht) und die ordnungsgemäße Fäkalschlammbeseitigung sichergestellt ist (§ 8 AbwAG).
Die Abgabe wird nach Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Einwohner sind alle mit Haupt- und Nebenwohnung auf dem jeweiligen Grundstück gemeldeten Personen. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abwasserabgabe zu entrichten ist.
Der Abgabensatz beträgt für Personen die mit Hauptwohnsitz gemeldet sind 17,89 Euro und für Personen die mit Nebenwohnsitz gemeldet sind 8,95 Euro.
Frisch- und Abwassergebühren
Für Informationen über Frischwassergeld, Abwassergebühren und Fäkalschlammabfuhr wenden Sie sich bitte an den Wasserverband Wendland (WVW)